Grundgesetz erlaubt: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig“
23.09.2021 14:19
Für die Enteignung bestimmt Art. 14 Abs. 3 GG: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
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